Satzung

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Groitzsch

Auf der Grundlage des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24.06.2004 wird folgende Satzung beschlossen:

§1 Räumlicher Geltungsbereich

Die Satzung gilt für die Freiwillige Feuerwehr in der Stadt Groitzsch sowie den dazugehörigen Ortsteilen.

§2 Name und Gliederung

1. Die Feuerwehr der Stadt Groitzsch ist eine Freiwillige Feuerwehr.

Sie führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Groitzsch" und ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe verpflichtete Einrichtung der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Feuerwehr gliedert sich in folgende Ortswehren:

- Feuerwehr Groitzsch (Schwerpunktfeuerwehr)

- Feuerwehr Großstolpen

- Feuerwehr Pödelwitz

- Feuerwehr Hohendorf

- Feuerwehr Berndorf

- Feuerwehr Michelwitz

- Feuerwehr Gatzen.

Die Ortswehren tragen den Namen ihrer jeweiligen Ortschaft

bzw. des Ortsteiles.

2. Die in der Freiwilligen Feuerwehr Groitzsch zusammengeschlossenen Feuerwehren können jeweils aus einer aktiven Abteilung, einer Jugendabteilung, einer Altersabteilung, einer Frauenabteilung und einer Ehrenabteilung bestehen. Die Eigenständigkeit und Tradition sollen gewahrt bleiben.

§3 Aufgaben der Feuerwehr

1. Aufgaben der Feuerwehr sind der Schutz von Menschen, Tieren und Sachwerten vor Bränden, die wirksame Bekämpfung

von Bränden und die Hilfeleistungen bei Unglücksfällen sowie Notständen. Weiterhin leisten die Feuerwehren bei der Bekämpfung von Katastrophen im Rahmen des Rettungsdienstes und bei der Beseitigung von Umweltgefahren technische Hilfe.

2. Die Feuerwehr kann durch den Bürgermeister oder seinen Beauftragen auch bei Notlagen zu Hilfeleistungen herangezogen werden. Sie kann mit Aufgaben der Brandverhütung, insbesondere mit dem Feuersicherheitsdienst bei Versammlungen, Veranstaltungen, Ausstellungen und auf Märkten beauftragt werden.

3. Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr sind nach den jeweiligen Vorschriften aus- und fortzubilden. Es sind jährlich mindestens 24 Dienste durchzuführen. Jeder aktive Angehörige hat an mindestens 18 Ausbildungen teilzunehmen.

4. Jede Ortsfeuerwehr hat bis spätestens Dezember des laufenden Jahres einen Dienstplan für das kommende Jahr zu erstellen. Die Durchführung der Dienste ist protokollarisch festzuhalten.

§4 Aufnahme in die Feuerwehr

1. Voraussetzung für die Aufnahme in die Feuerwehr ist:

- die Vollendung des 16. Lebensjahres,

- die körperliche und geistige Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst (nach ärztlicher Untersuchung),

- eine schriftliche Verpflichtung zu einer Dienstzeit von mindestens 5 Jahren,

- die charakterliche Eignung (Vorlage eines Polizeilichen Führungszeugnisses),

- den ständigen Wohnsitz in der Stadt Groitzsch oder dem Ortsteil seiner jeweiligen Ortsfeuerwehr zu haben

- keinen anderen Hilfsorganisationen aktiv anzugehören. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten schriftlich vorliegen.

Sie dürfen nicht ungeeignet im Sinne § 18 Abs.3 Sächs.BRKG sein. Im Übrigen gilt § 18 Abs. 2 Sächs.BRKG.

2. Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen kann der Stadtfeuerwehrausschuss im Einzelfall abweichend von Abs. 1 Satz 1 die Aufnahme regeln.

3. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den jeweiligen Ortswehrleiter zu richten.

Über die Aufnahme entscheidet die Wehrleitung nach Anhörung des Ortsfeuerwehrausschusses. Neu aufgenommene Mitglieder der Feuerwehr werden vom Wehrleiter durch Handschlag verpflichtet.

4. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nach § 18 Abs. 2 Satz 4 des Sachs. BRKG nicht. Eine Ablehnung des Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen.

5. Für eine Aufnahme in die Feuerwehr wird eine Probezeit von 6 Monaten festgelegt.

6. Jeder Angehörige der Feuerwehr erhält nach Ablauf der Probezeit einen Dienstausweis.

§5 Beginn des aktiven Feuerwehrdienstes

Der aktive Feuerwehrdienst beginnt mit dem erfolgreichen Abschluss der Feuerwehrgrundausbildung.

§6 Beendigung des Feuerwehrdienstes

1. Der aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Feuerwehr:

- das 65. Lebensjahr beendet hat,

- aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist,

- ungeeignet zum Feuerwehrdienst entsprechend § 18 Abs. 3 des Sächs.BRKG wird oder

- entlassen oder ausgeschlossen wird.

2. Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn der Dienst in der Feuerwehr für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet. Nach 25 Dienstjahren kann auf den Nachweis einer besonderen Härte verzichtet werden.

3. Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seinen Wohnsitz in einer an deren Gemeinde nimmt, hat das dem Wehrleiter schriftlich anzuzeigen. Der Feuerwehrdienst endet mit dem Umzugstag.

4. Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger kann bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst, bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht oder bei wiederholten Verstößen gegen § 7 Absatz 5 dieser Satzung durch den Stadtwehrleiter nach Anhörung des Ortsfeuerwehrausschusses aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden.

5. Der Bürgermeister stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid fest. Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr erhalten.

§7 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr

1. Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Groitzsch, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Stadtwehrleiter und seinen Stellvertreter zu wählen.

2. Die Angehörigen der Ortsfeuerwehren, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben das Recht, den Ortswehrleiter, seinen Stellvertreter und die Mitglieder des Ortsfeuerwehrausschusses zu wählen.

3. Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr erhalten nach Maßgabe des § 63 Abs.1 Satz 2 des Sächs.BRKG und der örtlichen Entschädigungssatzung für die Feuerwehr (FwES) eine Entschädigung.

4. Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr sind für die Teilnahme an Einsätzen oder der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des § 61 Abs. 3 des Sächs.BRKG von der Arbeit freizustellen.

5. Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden, einen Ersatz nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 des Sächs.BRKG.

6. Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr sind zu jeder Zeit zum rückhaltlosen Einsatz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. Sie sind insbesondere verpflichtet:

- am Dienst und an Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,

- sich bei Alarm unverzüglich am Gerätehaus einzufinden,

- den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen,

- im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,

- die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten,

- die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen.

7. Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr haben eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen dem Ortswehrleiter oder einem seiner Vertreter rechtzeitig anzuzeigen und eine Dienstverhinderung ihrem unmittelbaren Vorgesetzten vor Dienstbeginn zu melden, spätestens jedoch am folgenden Tage die Gründe hierfür zu nennen.

8. Verletzt ein Angehöriger der Feuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann der jeweilige Ortswehrleiter in Absprache mit dem Feuerwehrausschuss

- einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen

- die Androhung des Ausschlusses aussprechen oder

- den Ausschluss veranlassen.

Der jeweilige Ortswehrleiter hat dem Angehörigen der Feuerwehr Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihm vorgebrachten Vorwürfen zu äußern.

§8 Frauenabteilung

1. Die Frauen der FFW Groitzsch haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die männlichen Kameraden.

2. Die Frauen der FFW Groitzsch führen die Bezeichnung Kameradinnen und können bei Auszeichnungen oder Beförderungen ebenfalls in der weiblichen Form der jeweiligen Bezeichnung benannt werden.

§9 Altersabteilung

1. In die Altersabteilung wird bei Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd dienstunfähig im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Anstrich dieser Satzung ist und keine gegenteilige Erklärung abgibt.

2. Der Ortsfeuerwehrausschuss kann auf Antrag Angehörige der Feuerwehr, die 25 Dienstjahre vollendet haben, aus der aktiven Abteilung in die Altersabteilung übernehmen.

3. Der Leiter der Altersabteilung wird von deren Angehörigen auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.

4. Die Angehörigen der Altersabteilung, die noch feuerwehr-diensffähig sind, können bei entsprechender persönlicher Bereitschaft und gesundheitlicher Eignung vom Ortswehrleiter im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden.

5. Die Angehörigen der Altersabteilung können bei entsprechender persönlicher Bereitschaft und gesundheitlicher Eignung im allgemeinen Feuerwehrdienst bestimmte Aufgaben übernehmen. Weitere Einsatzmöglichkeiten finden sie im Innendienst sowie bei der Herstellung der ständigen Einsatzbereitschaft der Feuerwehrtechnik. Dabei sind die geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.

§10 Jugendabteilung

1. Die Jugendabteilungen führen den Namen "Jugendfeuerwehr ..." (Name der jeweiligen Ortsfeuerwehr). Leiter der jeweiligen Jugendabteilung ist der Jugendfeuerwehrwart.

2. In die Jugendfeuerwehr können Personen zwischen dem vollendeten 10. Lebensjahr und dem vollendeten 16. Lebensjahr als Anwärter aufgenommen werden, wenn sie dafür geeignet sind. Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss nach Anhörung des Jugendfeuerwehrwartes.

3. Die Zugehörigkeit der Anwärterin oder des Anwärters zur Jugendfeuerwehr endet, wenn sie oder er

- in die Feuerwehr als Angehöriger aufgenommen wird,

- aus der Jugendabteilung austritt,

- den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist,

- aus der Jugendabteilung entlassen oder ausgeschlossen wird,

- wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen.

4. Der Wehrleiter bestellt auf Vorschlag des jeweiligen Ortsfeuerwehrausschusses den Leiter der Jugendfeuerwehr (Jugendfeuerwehrwart) auf die Dauer von 5 Jahren. Der Ortswehrleiter kann geeignet erscheinende Angehörige der Feuerwehr mit der vorläufigen Leitung der Jugendabteilung beauftragen. Der Jugendfeuerwehrwart muss aktiver Angehöriger der Feuerwehr sein und muss den Lehrgang für Jugendfeuerwehrarbeit besucht haben. Er kann auch bestellt werden, wenn er die notwendige Ausbildung innerhalb der nächsten zwei Jahre abschließt.

5. Für die Leiter der Jugendgruppen nach Absatz 1 Satz 2 gilt Absatz 4 entsprechend.

6. Die Jugendabteilung führt mindestens sechzehn Diensten pro Jahr durch.

7. Die Jugendabteilung legt ihren Dienstplan dem Feuerwehrausschuss vor.

8. Im Übrigen gelten die Grundsätze der Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Groitzsch.

§11 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder

1. Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses verdiente ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr oder Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr ernennen.

2. Die Feuerwehr kann auf Antrag fördernde Mitglieder aufnehmen. Über die Aufnahme entscheidet der Ortsfeuerwehrausschuss.

§12 Organe der Feuerwehr

Organe der Feuerwehr Groitzsch sind

- die Gesamthauptversammlung

- der Stadtfeuerwehrausschuss

- die Stadtwehrleitung Organe der Ortsfeuerwehr sind

- die Ortshauptversammlung

- der Ortsfeuerwehrausschuss

- die Ortswehrleitung.

§13 Hauptversammlung

(Orts- und Gesamthauptversammlung)

1. Auf Grund der Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr Groitzsch in einzelne Ortsfeuerwehren ist jährlich eine ordentliche Ortshauptversammlung aller Angehörigen der jeweiligen Ortsfeuerwehren und aller 5 Jahre eine Gesamthauptversammlung aller Mitglieder der "Freiwilligen Feuerwehr Groitzsch" durchzuführen. Die jeweilige Hauptversammlung ist vom Stadtwehrleiter/Ortswehrleiter einzuberufen. Der Ortswehrleiter leitet die jeweilige Hauptversammlung. Der Stadtwehrleiter leitet die jeweilige Gesamthauptversammlung. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit zu ihrer Behandlung und Entscheidung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. In der jeweiligen Hauptversammlung hat der Stadtwehrleiter/Ortswehrleiter einen Bericht über die Tätigkeit der Feuerwehr im abgelaufenen Jahr abzugeben. Der jeweilige Kassenverwalter hat den Kassenbericht vorzutragen. Die Hauptversammlung beschließt über die Annahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Kassenverwalters. Die Hauptversammlung wählt die Organe der Feuerwehr.

Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptersammlung sind den Angehörigen der Feuerwehr und dem Bürgermeister mindestens 14 Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.

2. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn dafür im Feuerwehrausschuss ein Beschluss durch einfache Mehrheit erzielt wurde.

3. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der wahlberechtigten Angehörigen der Feuerwehr anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Angehörigen der Feuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse werden in offener Abstimmung entschieden.

4. Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Bürgermeister auf Verlangen vorzulegen ist.

5. Auf der Hauptversammlung können Beförderungen und Auszeichnungen vorgenommen werden.

6. Die Stadtverwaltung Groitzsch hat für die Durchführung der Hauptversammlungen geeignete Räume zur Verfügung zu stellen. Bei besonderen Anlässen besteht die Möglichkeit, auch außerhalb der Hauptversammlung Beförderungen vorzunehmen.

§14 Wahlen

1. Die nach § 17 Abs. 2 Sachs. BRKG durchzuführenden Wahlen werden nach der Wahlordnung vollzogen. Die Wahlordnung ist Bestandteil dieser Satzung. Sie sind mindestens zwei Wochen vorher, zusammen mit dem Wahlvorschlag, den Angehörigen der Feuerwehr bekannt zu machen. Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten enthalten als zu wählen sind und muss vom Feuerwehrausschuss bestätigt sein.

2. Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann im Einvernehmen mit der Hauptversammlung die Wahl offen erfolgen.

3. Wahlen sind vom Bürgermeister, seinem Stellvertreter oder einem von ihm Beauftragten zu leiten.

4. Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist.

5. Die Wahl des Stadtwehrleiters und seines Stellvertreters erfolgt in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

6. Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen.

7. Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens eine Woche nach der Wahl durch den Wahlleiter dem Bürgermeister zur Vorlage an den Stadtrat zu übergeben. Stimmt der Stadtrat dem Wahlergebnis nicht zu, ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl durchzuführen.

8. Kommt innerhalb eines Monats die Wahl des Stadtwehrleiters oder seines Stellvertreters nicht zu Stande oder stimmt der Stadtrat dem Wahlergebnis wiederum nicht zu. ist vom Stadt-feuerwehrausschuss dem Bürgermeister eine Liste der Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die seiner Meinung nach für eine der Funktionen infrage kommen. Der Bürgermeister setzt dann die Wehrleitung ein.

9. Für die Wahlen in der Ortsfeuerwehr gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend, die Aufgaben des Stadtrates können dem Ortschaftsrat übertragen werden.

§15 Beförderungen und Auszeichnungen

1. Beförderungen und Auszeichnungen dürfen nur im Rahmen der gültigen Bestimmungen vorgenommen werden.

2. Bis zum Dienstgrad "Feuerwehrmann" vollzieht die Beförderung der Ortswehrleiter der jeweiligen Ortsfeuerwehr im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss.

3. Ab Dienstgrad "Löschmeister" vollzieht der Stadtwehrleiter im Einvernehmen mit dem Stadtfeuerwehrausschuss auf Vorschlag des jeweiligen Ortswehrleiters die Beförderung.

4. Ab Dienstgrad "Brandmeister" ist der zuständige Kreisbrandmeister vor der Beförderung zu hören.

§16 Stadtfeuerwehrausschuss

1. Der Stadtfeuerwehrausschuss besteht aus dem Stadtwehrleiter, den Ortswehrleitern und jeweils einem Vertreter der einzelnen Ortsfeuerwehrausschüsse der Feuerwehr Groitzsch. Der Stadtfeuerwehrausschuss wählt seinen Vorsitzenden selbst. Die Mitglieder werden auf die Dauer von 5 Jahren berufen.

Der Stellvertreter des Stadtwehrleiters, die Stellvertreter der Ortswehrleiter sowie ein Schriftführer nehmen ohne Stimmberechtigung von Amts wegen an den Beratungen des Stadtfeuerwehrausschuss teil.

2. Der Gesamtfeuerwehrausschuss hat mindestens zweimal im Jahr zu tagen. Die Beratungen sind vom Vorsitzenden mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Der Stadtfeuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder bei Angabe der Gründe dieses fordert. Der Stadtfeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

3. Der Bürgermeister ist zu den Beratungen des Stadtfeuerwehrausschusses einzuladen.

4. Der Stadtfeuerwehrausschuss ist beratendes Organ des Stadtwehrleiters und der Stadtwehrleitung. Er fasst Beschlüsse zur Finanzplanung, Dienst- und Einsatzplanung, befindet über die Aufnahme von Bürgern in die Feuerwehr und die Verwendung der Sondervermögen der Feuerwehr.

5. Beschlüsse des Stadtfeuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

6. Der Stadtfeuerwehrausschuss kann Satzungsänderungen als Beschlussvorlage für den Stadtrat verabschieden.

7.. Die Beratungen des Stadtfeuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§17 Ortsfeuerwehrausschuss

1. Jede Ortsfeuerwehr muss einen Ortsfeuerwehrausschuss bilden, bestehend aus dem Ortswehrleiter und für jeweils 8 Kameraden einem stimmberechtigten Mitglied. Die Mitglieder des Ortsfeuerwehrausschusses werden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Den Vorsitzenden wählen sie aus den eigenen Reihen.

2. Kooperative Zusammenschlüsse einzelner Ortsfeuerwehrausschüsse können zwischen den Ortswehren gebildet werden.

3. Des Weiteren gelten die Bestimmungen des § 16 Abs.2 bis 6 dieser Satzung entsprechend.

§18 Stadtwehrleiter

1. Der Stadtwehrleiter ist der Leiter (Gemeindewehrleiter gem. § 17 Abs. 1 Sachs. BRKG) der Freiwilligen Feuerwehr Groitzsch und hat dabei die Selbstständigkeit und Tradition der einzelnen Ortsfeuerwehren zu achten. Er hat einen Stellvertreter, der ihn in Abwesenheit vertritt und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt. Der Stadtwehrleiter und sein Stellvertreter werden auf der Gesamthauptversammlung nach den Bestimmungen des § 14 "Wahlen" dieser Satzung

i. V. mit der Wahlordnung für die Dauer von 5 Jahren gewählt.

2. Gewählt werden kann nur, wer der Feuerwehr aktiv angehört, die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für dieses Amt erfüllt, den Nachweis der Ausbildung als Zugführer und die erforderliche Erfahrung besitzt. Er kann auch gewählt werden, wenn er die notwendige Ausbildung innerhalb der nächsten zwei Jahre nach der Wahl abschließt.

3. Der Stadtwehrleiter und sein Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen.

Ist dies nicht möglich, sind vom Bürgermeister geeignete Personen mit der Leitung der Feuerwehr kommissarisch zu beauftragen. Kommt innerhalb eines Monats nach Freiwerden der

Stelle oder nach Versagen der Zustimmung keine Neuwahl zu Stande, setzt der Bürgermeister mit Zustimmung des Stadtrates einen Stadtwehrleiter oder Stellvertreter ein. Diese Regelung gilt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines Nachfolgers.

4. Der Stadtwehrleiter und sein Stellvertreter sind nach der Wahl und der Zustimmung durch den Stadtrat vom Bürgermeister für die Dauer ihrer Amtszeit zu berufen.

5. Der Stadtwehrleiter ist in enger Zusammenarbeit mit den Wehrleitungen der Ortsfeuerwehren für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehren verantwortlich und führt die ihm durch Gesetz und Satzung übertragenen Aufgaben durch. Er nimmt an den Beratungen des Landratsamtes teil und leitet die Wehrleiter an. Der Bürgermeister kann dem Stadtwehrleiter weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen.

6. Der Stadtwehrleiter hat den Bürgermeister und den Stadtrat in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten zu beraten. Er ist zu den Beratungen des Stadtrates und der Ausschüsse zu Angelegenheiten der Feuerwehr und des Brandschutzes mit beratender Stimme hinzuzuziehen. Bei Beratungen, bei denen es um Angelegenheiten einzelner Ortsfeuerwehren geht, ist die jeweilige Wehrleitung zu konsultieren.

7. Der Stadtwehrleiter kann gleichzeitig auch Wehrleiter oder stellv. Wehrleiter einer Ortsfeuerwehr sein. Gleichwohl kann auch der stellvertretende Stadtwehrleiter die Funktion eines , Wehrleiters oder stellv. Wehrleiters einer Ortsfeuerwehr ausüben. Die Entschädigung regelt sich dann gemäß § 23 Abs. 2 dieser Satzung.

§19 Wehrleitungen

1. Jede Ortsfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Groitzsch hat eine eigene Wehrleitung. Zur Wehrleitung gehören der Ortswehrleiter und sein Stellvertreter. Der Schriftführer nimmt ohne Stimmrecht an den Beratungen der Wehrleitung teil. Leiter der Ortsfeuerwehr ist der Ortswehrleiter.

2. Zum Ortswehrleiter und als dessen Stellvertreter kann nur gewählt werden, wer den Anforderungen des § 18 Abs. 2 dieser Satzung genügt. Die Wehrleitungen haben den Stadtwehrleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und sind insbesondere verantwortlich für die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen. Sie haben die Tätigkeit der eingesetzten Unterführer zu überwachen und dem Stadtwehrleiter über Dienstbesprechungen und Vorkommnisse zu berichten. Weiterhin haben sie auf eine ordnungsgemäße, den Vorschriften entsprechende Ausrüstung hinzuwirken und Beanstandungen der Löschwasserversorgung dem Stadtwehrleiter mitzuteilen.

3. Weiterhin trifft § 18 Abs. 3 dieser Satzung entsprechend zu.

4. Die Wehrleitungen werden gemäß § 14 "Wahlen" dieser Satzung gewählt.

§20 Unterführer

1. Als Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur Angehörige der Feuerwehr eingesetzt werden, wenn die jeweilige Ausbildung abgeschlossen wurde.

2. Die Unterführer werden vom jeweiligen Ortswehrleiter im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss auf die Dauer von 5 Jahren bestellt. Der Ortswehrleiter kann die Bestellung nach Anhörung des Ortsfeuerwehrausschusses widerrufen. Die Unterführer haben ihre Aufgaben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiter zu erfüllen.

3. Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach den Weisungen und Befehlen ihrer Vorgesetzten aus.

4. In jeder Ortsfeuerwehr ist ein Sicherheitsbeauftragter einzusetzen, der beratend den Wehrleiter bei der Durchsetzung der Unfallverhütungsvorschrift unterstützt.

§21 Jugendfeuerwehrwarte, Gerätewarte,

Kassenverwalter, Schriftführer

1. Jede Ortsfeuerwehr kann sich eines Jugendfeuerwehrwartes bei Vorhandensein einer Jugendabteilung bedienen.

2. Bei Bedarf können weitere Warte eingesetzt werden.

3. Die Warte haben die Ausrüstung und die Einrichtung der Ortsfeuerwehren zu verwahren und zu warten. Prüfpflichtige Geräte sind zum festgestellten Termin zur Prüfung vorzustellen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem Ortswehrleiter zu melden.

4. Die Kassenverwalter haben die jeweilige Kameradschaftskasse zu verwalten. Zahlungen dürfen nur auf Grund von Belegen und schriftlichen Auszahlungsanweisungen des jeweiligen Ortswehrleiters geleistet werden. Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem Wert von 100,00 Euro in einem Bestandsnachweis zu führen.

5. Der Schriftführer hat über die Beratungen des Ortsfeuerwehrausschusses und die Hauptversammlung jeweils eine Niederschrift anzufertigen.

Der Stadtwehrleiter bestimmt den Schriftführer der Gesamthauptversammlung.

§22 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege

(Kameradschaftskasse)

1. In den Ortsfeuerwehren werden Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen .gebildet. Das Sondervermögen besteht aus:

- Zuwendungen der Stadt und Dritter,

2. Über die Verwendung der Mittel beschließen die Ortsfeuerwehrausschüsse. Die Ortsfeuerwehrausschüsse können den Ortswehrleiter ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder für einen bestimmten Zweck zu entscheiden.

3. Die Kameradschaftskassen sind jährlich mindestens einmal von zwei Kassenprüfern, die von der Hauptversammlung auf 5 Jahre bestellt werden, zu prüfen. Der Rechnungsabschluss ist dem Bürgermeister vorzulegen.

- Erträgen aus Veranstaltungen,

- sonstigen Einnahmen,

- mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenständen.

Die Ortsfeuerwehrausschüsse stellen mit Zustimmung des Bürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehenden Einnahmen und die zu leistenden Ausgaben enthält.

4. Drei Prozent der Zuwendungen, die durch den Bürgermeister zur Gesamthauptversammlung an die Kameradschaftskassen übergeben werden, sind in den Verfügungsfonds des Stadtwehrleiters zu überführen. Dieser Fond soll dem Stadtwehrleiter für kurzfristige dringende Aufgaben zur Verfügung stehen. Über diese Ausgaben hat der Stadtwehrleiter dem Gesamtfeuerwehrausschuss jährlich Rechenschaft abzulegen.

5. Das vor In-Kraft-Treten dieser Satzung in den einzelnen Ortsfeuerwehren vorhandene Sondervermögen in Gestalt von Gegenständen, Geräten und Fahrzeugen bleibt weiterhin in der Verfügungsgewalt der jeweiligen Ortsfeuerwehr. Diese Wehren behalten das alleinige Nutzungsrecht über die betreffenden Gegenstände.

§23 Entschädigung

1. Die Leiter der Wehren sowie deren Stellvertreter und Warte erhalten nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG für ihre Arbeit eine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung für

- die Wehrleiter

- die Stellvertreter

- die Warte

regelt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 15. Juni 1992 (Feuerwehr-Entschädigungs-VO), zuletzt geändert am 28.12.1999. Genaueres regelt die Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Groitzsch (Feuerwehrentschädigungssatzung FwES).

2. Bei der Ausübung einer Doppelfunktion innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr Groitzsch wird nur die jeweils höhere Entschädigung ausgezahlt.

3. Je Mitglied der Feuerwehr sind monatlich 3,00 Euro einzuplanen, die als Gesamtsumme durch den Bürgermeister zur alljährlichen Hauptversammlung an die Kameradschaftskasse, vertreten durch den Stadtwehrleiter, übergeben werden. Bedingung für die Gewährung ist die Einhaltung des § 7 Abs. 5 dieser Satzung. Ansonsten anteilig.

4. Ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Groitzsch, die in ihrer Freizeit unentgeltlich an Qualifizierungsarbeiten für die Feuerwehr über sechs Stunden pro Tag (z. B. sonnabends) teilnehmen, erhalten pro Tag ein Verpflegungsgeld in Höhe von 6,00 Euro.

§24 Regelung über Hilfe- und Sachleistungen

Der Kostenersatz bei Hilfe- und Sachleistungen durch die Freiwillige Feuerwehr Groitzsch entsprechend § 69 SächsBRKG regelt sich nach der jeweils gültigen Satzung über Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Groitzsch.

§25 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Groitzsch in der Fassung vom 26.02.1998 außer Kraft.

Groitzsch, den 01.12.2004

 

DER BÜRGERMEISTER

Maik Kunze

 

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